Mit BF17 kannst du mit einer Begleitperson Praxiserfahrung sammeln
Seit dem 1. September 2005 kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung in der Fahrschule frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhält der Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet, nicht dagegen für jedes Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt.
Mit BF17 kannst du mit einer Begleitperson Praxiserfahrung sammeln
Seit dem 1. September 2005 kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung in der Fahrschule frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhält der Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet, nicht dagegen für jedes Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt.
Deine Begleitperson
Folgende Voraussetzungen muss deine Begleitperson erfüllen:
Die Begleitperson darf nicht in die Fahrtätigkeit des jungen Fahrers eingreifen, da dieser verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Unabhängig davon kommt der Begleitperson jedoch eine wichtige Rolle zu. Sie soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs vermitteln. Außerdem soll sie vor Fahrtantritt als auch während der Fahrt die notwendigen Ratschläge erteilen.
Ausbildung & Prüfung
Der Fahrschüler kann die Ausbildung frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Er absolviert die Ausbildung gemäß den Vorschriften der Fahrsch.Ausb.O und legt dann die Fahrerlaubnisprüfung ab. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahrs abgelegt werden.