Mit BF17 kannst du mit einer Begleitperson Praxiserfahrung sammeln

Seit dem 1. September 2005 kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung in der Fahrschule frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhält der Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet, nicht dagegen für jedes Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt.

Mit BF17 kannst du mit einer Begleitperson Praxiserfahrung sammeln

Seit dem 1. September 2005 kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung in der Fahrschule frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhält der Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet, nicht dagegen für jedes Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt.

Deine Begleitperson

Folgende Voraussetzungen muss deine Begleitperson erfüllen:

  • Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
  • Sie darf nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben.

Die Begleitperson darf nicht in die Fahrtätigkeit des jungen Fahrers eingreifen, da dieser verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Unabhängig davon kommt der Begleitperson jedoch eine wichtige Rolle zu. Sie soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs vermitteln. Außerdem soll sie vor Fahrtantritt als auch während der Fahrt die notwendigen Ratschläge erteilen.

Einweisung der Begleiter:
Eine Einweisung der Begleitperson bieten wir in unserer Fahrschule an.

Ausbildung & Prüfung

Der Fahrschüler kann die Ausbildung frühestens mit 16,5 Jahren beginnen. Er absolviert die Ausbildung gemäß den Vorschriften der Fahrsch.Ausb.O und legt dann die Fahrerlaubnisprüfung ab. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahrs abgelegt werden.

Prüfungsbescheinigung:

Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber eine Prüfungsbescheinigung. Damit beginnt auch die zweijährige Probezeit. In der Prüfungsbescheinigung sind die beantragten Begleitpersonen eingetragen und der Fahrer darf ein Kraftfahrzeug der Klasse B (BE) nur in deren Begleitung führen.

Wichtig: Solange der Fahrer nicht in Besitz des Kartenführerscheins ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitpersonen ein Kraftfahrzeug der Klasse B (BE) führen. Der Kartenführerschein wird ab Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt

Eingeschlossene Klassen:

Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen AM und L ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen auch ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

Fahrerlaubnis auf Probe:

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird sofort auf Probe erteilt.

Sanktionen:

Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) über die Begleitung durch mindestens eine namentlich bekannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt (Fahrt ohne eingetragene Begleitperson, eine solche liegt auch vor, wenn diese gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt).

Du hast Fragen?

Wir helfen dir bei allen Anliegen rund um den Führerschein ab 17 kompetent weiter.